RheinJet - Billigflüge, Flüge, Hotels, Kurzreisen und Urlaub ab 69 Euro
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allgemeine
geschäftsbedingungen (agb)

Hier finden Sie alle wichtigen Informationen zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sowie den Allgemeinen Beförderungsbedingungen von RheinJet.

Für Reisen mit dem jetbus gelten abweichende Geschäftsbedingungen. Diese finden Sie hier >>

Für Reisen mit dem RheinJet Zug gelten gesonderte
Geschäftsbedingungen. Diese finden Sie hier >>

 
________________ allgemeine geschäftsbedigungen ________________

1. Vertrag:

Der Beförderungsvertrag zwischen dem Kunden und RheinJet kommt mit der Anmeldung und dem Zugang der entgültigen Buchungsbestätigung zustande.


RheinJet verfügt über keine eigene Flugbetriebslizenz (AOC) zum eigenen Betrieb von Luftfahrzeugen als Luftfahrtunternehmen. Alle angebotenen Flüge oder andere Beförderungsleistungen werden durch ausgewählte, qualifizierte und zugelassene Partnerunternehmen, z.B. (AOC-Luftverkehrsbetreiberzeugnis) Luftfahrtunternehmen (Fluggesellschaften) in Zusammenarbeit und im Auftrag von RheinJet durchgeführt.
RheinJet kauft hierbei Sitzplatzkontigente ein und verkauft diese im eigenen Namen als Reisebüro bzw. Nur-Flug Reiseveranstalter.

Zum Zeitpunkt der Buchung gibt RheinJet das vorraussichtlich ausführende Unternehmen bekannt. Wird der gebuchte Flug oder Bus aus operationellen Gründen von einem anderen Unternehmen (z.B. Luftfahrtunternehmen (Fluggesellschaft)/ Busunternehmen) durchgeführt, so wird der Passagier spätestens am Check-In Schalter über die Änderung informiert.

2. Preise und Zahlung

Es gelten die mit der Buchung bestätigten Leistungen und Preise. Abweichungen des Reisepreises sind nach Vertragsschluss im Fall der Veränderung der Treibstoffkosten oder Abgaben für bestimmte Leistungen (z.B. Flughafen-, Sicherheitsgebühren oder Wechselkursänderungen) um mind. 10 % auf den Reisepreis zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluß und vereinbartem Reisetermin über 4 Monate liegen. Der Reiseteilnehmer ist nach Kenntniserlangung der Fluggesellschaft unverzüglich zu informieren. Eine Erhöhung des Preises kann bis zum 21.Tag vor dem Flugtermin verlangt werden. Bei Preiserhöhung nach Vertragsschluß um mehr als 5% des Gesamtpreises ist der Reiseteilnehmer berechtigt vom Vertrag kostenlos zurückzutreten.

Mit Abschluß des Vertrages werden sämtliche Zahlungen sofort fällig. Bei langfristigen Buchungen wird der Gesamtbetrag spätestens zum 30.Tag vor Reiseantritt fällig. Alle Zahlungen erfolgen entweder über eine von RheinJet akzeptierte Kreditkarte oder über das Lastschriftverfahren von einem durch den Anmelder anzugebenden deutschen Bankkonto. Anzahlungen sind nicht möglich. Das Inkasso durch einen Mittler ist ebenfalls nicht zulässig. Wird der Ausgleich der aus dem Vetrag entstandenen Forderung durch ein Kreditkarteninstitut oder Bank verweigert ist RheinJet berechtigt, den Vetrag nach Aufforderung unter Fristsetzung zu kündigen und die Buchung folglich zu stornieren. In diesem Fall entsteht eine Bearbeitungsgebühr von 50 Euro pro Reiseteilnehmer.

3. Check-In / mitzubringende Unterlagen

Es wird ein Erscheinen möglichst frühzeitig zur Abfertigung vor gebuchter Abflugzeit empfohlen.
Die Abfertigungsschalter schließen 15 Minuten (Business Class), 30 Minuten (Economy Class) vor gebuchter Abflugzeit, danach ist aufgrund der Schließung des Check-in Systems keine Abfertigung mehr möglich. Bei einem nicht rechtzeitigen Eintreffen besteht kein Anspruch auf Beförderung.


4. Reisedokumente

Es werden keine Papiertickets ausgestellt oder zugesandt. Der Fluggast erhält per Fax oder e-mail eine Buchungsnummer/Buchungsbestätigung.

Müssen Ersatzdokumente aus einem Grund erstellt werden, den die Gesellschaft nicht zu vertreten hat, wird eine Bearbeitungsgebühr von 25 Euro pro Dokument fällig.

Gegen Vorlage eines gültigen Personaldokumentes (Personalausweis o. Reisepass) erhält der Reiseteilnehmer am Check-In die Bordkarte für den gebuchten Flug. Die Buchungsbestätigung ist während der Reis stehts mitzuführen.

Auch für Kinder und Jugendliche ist ein amtlicher Ausweis oder die Eintragung im Ausweis der Erziehungsberechtigten vorzulegen. Bei internationalen Flügen ist ein gültiger Reisepass oder Personalausweis und ggfs. weitere Reiseunterlagen, die für die Ein-/Ausreise ins Zielland erforderlich sind (Visa u.ä.) mitzuführen. Dies gilt auch für Kinder und Jugendliche
Eine Beföderung ohne gültige Dokumente wird nicht akzeptiert.

Bei Buchung mehrerer Fluggäste durch einen Anmelder ist der Anmelder für die korrekte und unverzügliche Weitergabe von Mitteilungen an die von ihm gebuchten Fluggäste verantwortlich. Er hat RheinJet den Schaden zu ersetzen, der aus einer nicht unverzüglichen korrekten Weitergabe von Mitteilungen entsteht.

Jeder Reiseteilnehmer ist selbst für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften (z.B. Pass-, Visa- und Gesundheitsbestimmungen) verantwortlich. Dies gilt auch für die Vollständigkeit der Reiseunterlagen. Im Fall der Nichterfüllung ist RheinJet berechtigt die Beförderung zu verweigern und alle hieraus entstehenden Kosten und Nachteile dem Reiseteilnehmer in Rechnung zu stellen.

5. Umbuchung

Eine Umbuchung liegt vor, wenn bei noch verfügbaren Sitzplatzkapazitäten auf Wunsch des Reiseteilnehmers der Flugtermin, das Flugziel, ein Abflug- bzw. / oder Rückflughafen vor einzelnen
Abflügen geändert wird. Es gelten die Bedingungen der jeweiligen Tarifklasse.

Umbuchungen von ursprünglich gebuchten höher tarfierten Abflügen in niedrigere Tarifklassen sind nur unter Beibehaltung des ursprünglichen Flugtarifs möglich. Bei Umbuchungen auf höhere Tariklassen ist der Differenzbetrag zu zahlen.Es gelten die Bedingungen der jeweiligen Tarifklasse.

Eine Änderung eines Teilnehmernamens ist sofern nicht anders angegeben, nur bis 24 Stunden vor Abflug der ersten Flugstrecke möglich. Es gelten die Bedingungen der jeweiligen Tarifklasse.

Umbuchnungen und/oder Änderungen können ausschließlich online vorgenommen werden. Nach Ablauf des gebuchten Reiseantritts ist eine Umbuchung auf eine andere Person oder Änderung
auf einen anderen Teilnehmernamen nicht mehr zulässig. Eine Umbuchung am Zielort ist nur vorbehaltlich behördlicher Genehmigung möglich. Zudem muss zwischen Ankunft und Rückflug mindestens 24 Stunden liegen. Jegliche Erstattung für nicht genutzte Strecken sind ausgeschlossen.

Für Umbuchungen und / oder Änderung des Teilbehmernamens ist eine Zahlung der fälligen Gebühren nur über die zugelassene / angegebene Kreditkarte oder Lastschrift möglich. Es gibt keine Ermäßigungen.

6. Rücktritt des Reiseteilnehmers / Stornierungen

Die Stornierung des gebuchten Fluges oder anderen Leistung (z.B. Tierbeförderung) muss RheinJet schriftlich unter Angabe der Buchungsnummer vor Reiseantritt mitgeteilt werden. (Online). Entscheidend ist das Eingangsdatum bei RheinJet. Nach Reiseantritt ist eine Stornierung nicht mehr möglich. Dies gilt auch für andere Leistungen. Sofern nicht in der jewiligen Tarifklasse ausdrücklich vermerkt, darf die Fluggesellschaft für Stornierungen pro Reiseteilnehmer ohne Nachweis folgende Gebühren berechnen:

  Business
Full Flex
Economy
Standard
Economy
Saver Flex
bis 24 Stunden vor Abflug ja
kostenlos
ja
100 € Gebühr
nicht möglich
bis 2 Stunden vor Abflug ja
kostenlos
nicht möglich nicht möglich

Bei der Berechnung des Pauschalen hat RheinJet gewöhnlich ersparte Aufwendungen und mögliche anderweitige Verwendung der gebuchten Leistung berücksichtigt. Nach deutschem Recht
bleibt es dem Teilnehmer unbenommen, RheinJet nachzuweisen, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist als die geforderte Gebühr.

Die Regelung gilt auch für nicht erreichte Flüge oder unvollständiger Reisepapiere.

7. Gepäck

Die Freigepäckgrenze für aufgegebenes Gepäck, sofern nicht in den Tarifbedingungen angegeben, ist 20 kg.

Die Freigepäckgrenze für Handgepäck ist 8 bzw. 10 kg, (Maße:45 cm x 35 cm x 20 cm ). Zulässig sind zwei Stück Handgepäck, max 10kg (Business Class) sowie ein Stück Handgepäck,max 8 kg (Economy Class).Es gelten abweichende Bestimmungen für jeden Tarif.

Kinder unter 2 Jahren mit einer Buchung zum Kleinkindertarif (Ziff. 11) haben keinen Anspruch auf Freigepäck (weder Handgepäck noch aufgegebenes Gepäck).

Nachweis über aufgegebenes Gepäck hinsichtlich Gewicht und Anzahl führt der Fluggast mit dem Gepäckabschnitt. An aufgegebenem Gepäck muss der Name des Fluggastes angebracht sein. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift kann zum Ausschluss der Haftung führen.

RheinJet kann die Annahme aufzugebenden Gepäcks verweigern, wenn es nicht so verpackt ist, dass eine sichere Beförderung gewährleistet werden kann.

Im aufzugebenden Gepäck des Fluggastes dürfen zerbrechliche oder verderbliche Gegenstände, Gegenstände von besonderem Wert, wie z.B. Geld, Schmuckstücke, Edelmetalle, Juwelen, Computer, Kameras, mobile Funktelefone oder sonstige elektronische Geräte, Wertpapiere, Effekten sowie andere Wertsachen oder Geschäftspapiere, Muster, Ausweispapiere, Haus-, Autoschlüssel oder Medikamente, die der Fluggast benötigt, nicht enthalten sein; RheinJet kann die Beförderung dieser Gegenstände als aufzugebendes Gepäck verweigern und haftet nur eingeschränkt.

Aufgegebenes Gepäck wird mit demselben Flugzeug befördert, mit dem der Fluggast befördert wird, es sei denn, dass der Luftfrachtführer eine derartige Beförderung nicht für durchführbar hält; in letzterem Falle wird der Luftfrachtführer das Gepäck auf einem seiner demnächst abgehenden Flüge befördern.

Die Auslieferung aufgegebenen Gepäcks erfolgt an dem im Gepäckschein vermerkten Bestimmungsflughafen. Der Fluggast ist verpflichtet, die Gepäckscheine bis zur Abholung aufzubewahren und sein Gepäck entgegenzunehmen, sobald es am Bestimmungsflughafen oder am Ort der Flugunterbrechung zur Abholung bereitgestellt ist.

RheinJet unterhält keinen Zubringerdienst für Gepäckstücke vom und zum Flughafen. Für Zubringerdienste Dritter haftet RheinJet nicht.

8. Sonder- & Übergepäck

Die Beförderung von Sonder-/Übergepäck (d.h. Gepäck über die Freigrenzen und Maße hinaus, so wie z.B. auch Sportgepäck, Tiere und Waffen) ist gebührenpflichtig. Die Gebühren sind in jedem Fall vor Abflug zu entrichten, anderenfalls besteht kein Anspruch auf Beförderung des Gepäcks.

Jedes Sonder- und Übergepäck über 20 kg sowie die Beförderung von Tieren, auch von behinderten Fluggästen, unterliegt der Anmeldepflicht mit Rückbestätigung von RheinJet aus Sicherheitsgründen und weil nur eine begrenzte Ladekapazität über das Freigepäck hinaus zur Verfügung steht.

Übergepäck kostet je Flugstrecke zusätzlich € 5,00/kg bei Online-Anmeldung oder über das CallCenter
Übergepäck je Flugstrecke ohne Voranmeldung: 10€/kg
.

Sportgeräte wie Fahrräder, Surfbretter, Skier, Golfsäcke, Sailboards u.ä sowie Musikinstrumente, welche aufgrund ihrer Maße oder ihres Gewichts nicht als Handgepäck befördert werden können, können derzeit nicht von RheinJet befördert werden. Gerne beraten wir Sie über alternative Beförderungsmöglichkeiten.

Für Musikinstrumente welche aufgrund der Maße oder des Gewichtes nicht als Handgepäck befördert werden können, aber in der Kabine mitgeführt werden sollen, gelten folgende Bestimmungen: Buchung eines zusätzlichen Flugplatzes und Entrichtung einer pauschalen Beladungsgebühr von € 200,-- je Flugstrecke, da diese Instrumente von einem spezieller Mitarbeiter ("Loader") an Bord befestigt werden müssen.

Entscheidungsgrundlage für die Mitnahme von Über-/Sondergepäck sind die verfügbare Kapazität und einzuhaltende Sicherheitsbestimmungen. Es kann daher in seiner Menge beschränkt oder gänzlich vom Transport ausgeschlossen werden. Hier ist zu beachten:

Sämtliches Sondergepäck ist in ausreichender und geeigneter Weise zum Lufttransport sowie zum Schutz gegen äußere und innere Beschädigungen zu verpacken. RheinJet übernimmt keine Haftung für Schäden, die aus unzureichender Verpackung herrühren.

RheinJet kann Sondergepäck zurückweisen, wenn es nicht in ausreichender, geeigneter Weise verpackt ist.

Sportwaffen werden nur eingeschränkt befördert, bei Zustimmung des Luftfahrzeugführers, nach dessen Vorgaben, und gegen Zahlung einer nicht erstattungsfähigen Bearbeitungsgebühr von 20 Euro. Die Beförderung von Sportwaffen kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.

9. Änderungen / Flugzeitänderungen

RheinJet ist nach besten Kräften bemüht alle Reiseteilnehmer und deren Gepäck möglichst nach Flugplan zu befördern. Die bekannten Flugzeiten können jedoch aus betrieblichen Gründen in angemessenem Umfang geändert werden. RheinJet wird sich bemühen, abweichende Flugzeiten auf das notwendigste zu beschränken und alle Passagiere möglichst frühzeitig zu informieren. RheinJet ist berechtigt das Fluggerät zu ändern und die Beförderung teilweise oder ganz auf Dritte zu übertragen, wobei RheinJet weiterhin für den Transport verantwortlich bleibt.

10. Aufhebung des Vetrages wegen außergewöhnlicher Umstände

Wird die Reise infolge höhrer Gewalt unvorhersehbar erheblich erschwert, beeinträchtigt oder gefährdet, so können beide Vertragspartner vom Vertrag zurücktreten. Bei Kündigung vor Abflug wir der gezahlte Reisepreis von RheinJet erstattet. Damit sind alle Ansprüche aus dem Vertrag abgegolten, außer es handelt sich um Personenschäden oder grob fahrlässige / vorsätzliche Schäden.

11. Beförderung von Schwangeren

Aus Sicherheitsgründen und zur Vermeidung gesundheitlicher Schäden bei werdenden Müttern gilt:
Bis zur 28. Schwangerschaftswoche einschließlich werden Schwangere ohne Flugtauglichkeits-bescheinigung befördert; es kann die Vorlage des Mutterpasses zum Nachweis darüber verlangt werden, dass die 28. Schwangerschaftswoche noch nicht überschritten ist; von der 29. bis zur 36. Schwangerschaftswoche einschließlich erfolgt die Beförderung nur bei Vorlage einer ärztlichen Flugtauglichkeitsbestätigung, beginnend mit der 37. Schwangerschaftswoche bzw. bei Zwillingen mit der 30. Schwangerschafts-woche ist eine Beförderung ausgeschlossen.

Vorstehende Voraussetzungen müssen bei Hin-/Rückflügen zum Zeitpunkt des Antritts des Rückfluges vorliegen.

12. Beförderung von behinderten Passagieren

Die Beförderung behinderter Fluggäste ist aufgrund der derzeit eingesetzten Fluggeräte nicht möglich.

RheinJet darf pro Flug jeweils nur einen sehbehinderten Fluggast zusammen mit seinem Blindenhund im Fluggastraum transportieren. Die Beförderung des Blindenhundes erfolgt kostenlos.

Ein Anspruch auf kostenlose Beförderung einer Begleitperson besteht nicht, sie hat den vollen Flugpreis zu entrichten.

13. Beförderung von Kindern und Jugendlichen

Zur Vermeidung gesundheitlicher Schäden können Neugeborene bis zum Alter von 7 Tagen nicht befördert werden.

Die Beförderung von Kleinkindern (unter 2 Jahren) ist möglich unter folgenden Bedingungen:

Die Beförderung von Kleinkindern ist anmeldepflichtig und auf 10% der Sitzplätze pro Flug begrenzt. Maßgeblich zur Feststellung des Alters ist der Zeitpunkt des Antritts des Fluges, bei Hin- und Rückflügen ist maßgeblich das Alter bei Antritt des Rückfluges. Kleinkinder reisen auf dem Schoß ihrer Erziehungsberechtigten. Sie haben keinen Anspruch auf einen eigenen Sitzplatz und Freigepäck (weder Handgepäck noch aufzugebendes Gepäck) - es sei denn, es liegt eine eigene, nicht ermäßigte Buchung für sie vor.

Jeder Erwachsene darf nur 1 Kleinkind begleiten.

Kinder zwischen 2-12 Jahren erhalten ein Ermäßigung von 25% auf alle RheinJet/RHEINAIR Tarife.

Für ältere Kinder wird keine Ermäßigung gewährt.

Kinder/Jugendliche vor ihrem 13. Geburtstag werden nur in Begleitung einer Person von mindestens 16 Jahren befördert, welche die Verantwortung für sie übernimmt. Kinder/Jugendliche nach Ihrem 13. Geburtstag und jünger als 16 Jahre werden ohne Begleitung nur befördert, wenn die schriftliche Einwilligungserklärung des/r Erziehungsberechtigten vorliegt.

Es wird darauf hingewiesen, dass in manchen Ländern Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren ein ausgefülltes Autorisierungsformular ihrer Erziehungsberechtigen vorweisen müssen, um ihren Heimatstaat zu verlassen. Es ist Sache des Fluggastes, etwa erforderliche Unterlagen mitzuführen.

RheinJet stellt keine Begleitung oder Aufsicht und haftet nicht für Folgen mangelnder Begleitung oder Aufsicht.

14. Beförderung von Tieren

Aufgrund der eingesetzten Fluggeräte von RheinJet können keine Tiere befördert werden.

15. Nichtraucherflüge

Alle RheinJet Flüge sind Nichtraucherflüge.

16. Entscheidungsbefugnis des verantwortlichen Luftfahrzeugführers

Der verantwortliche Luftfahrzeugführer ist jederzeit berechtigt, alle notwendigen Sicherheitsmaßnahmen zu ergreifen. Insofern hat er volle Entscheidungsbefugnis über Fluggastbesetzung, Beladung sowie Verteilung, Verzurrung und Entladung des zu befördernden Gepäcks. Er trifft alle Entscheidungen, ob und in welcher Weise der Flug durchgeführt wird. Dies gilt auch, wenn das Verhalten, der Zustand oder die geistige oder körperliche Verfassung eines Fluggastes derart ist, dass eine übergebührliche Unterstützung durch das Bordpersonal zu leisten wäre.

17. Beschränkung/Verweigerung der Beförderung

RheinJet kann die Beförderung oder Weiterbeförderung eines Fluggastes oder seines Gepäcks ablehnen oder vorzeitig abbrechen, wenn einer oder mehrere der folgenden Punkte vorliegen:

- Die Beförderung würde gegen geltendes Recht, geltende Bestimmungen oder Auflagen des Abflug- oder Ziellandes oder des Landes, welches überflogen wird, verstoßen;
- Die Beförderung würde die Sicherheit, Ordnung oder die Gesundheit der anderen Fluggäste oder der Besatzungsmitglieder gefährden oder eine unzumutbare Belastung für diese darstellen;
- Der geistige oder physische Zustand, einschließlich alkoholischer oder drogenbedingter Beeinträchtigung, stellt eine Gefahr oder ein Risiko für den Fluggast selbst, für andere Fluggäste, für die Besatzungsmitglieder oder für Sachen dar;
- Der Fluggast hat eine Sicherheitsuntersuchung seiner Person oder seines Gepäcks verweigert;
- Der gültige Flugpreis, fällige Steuern oder Zuschläge wurden nicht bezahlt;
- Der Fluggast führt nicht alle für die Ein/Ausreise in das Zielland erforderlichen Unterlagen mit sich hat keine gültigen Reisedokumente in seinem Besitz, zerstört seine Reisedokumente während des Fluges oder verweigert die Aushändigung der Reisedokumente auf Verlangen an die Besatzungsmitglieder gegen Empfangsbestätigung;
Der Fluggast verstößt gegen sicherheitsrelevante Anweisungen von RheinJet oder Anweisungen im Rahmen des Hausrechts von RheinJet;
- Der Fluggast führt nicht erlaubtes Gepäck mit sich;
- Der Fluggast hat bereits früher eine der vorgenannten Handlungen oder Unterlassungen begangen, die zu einer Gefährdung der Sicherheit, Ordnung oder der Gesundheit der anderen Fluggäste oder der Besatzungsmitglieder oder des Eigentums von RheinJet geführt hat, oder RheinJet hat dem Fluggast Hausverbot erteilt;


18. Überbuchung

Im Falle der Nichtbeförderung bzw. verspäteten Beförderung wegen Überbuchung haftet RheinJet auf der Grundlage der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 wie folgt:

Besitzen für einen Flug mehr Fluggäste eine bestätigte Buchung als Plätze vorhanden sind und finden sich diese rechtzeitig und unter Einhaltung der sonstigen Bedingungen vor dem Abflug ein und müssen deshalb abgewiesen werden (Überbuchung), so finden die folgenden Bedingungen Anwendung:

Bei der Vergabe der verfügbaren Plätze räumt RheinJet kranken und behinderten Fluggästen Vorrang ein. Ansonsten werden die Fluggäste in der Reihenfolge deren Eintreffens und unter angemessener Berücksichtigung ihrer Interessen zur Beförderung angenommen.

Abgewiesene Fluggäste haben die Wahl zwischen Erstattung des Flugpreises für den unbenutzten Teil des Flugscheins oder Umbuchung zum Bestimmungsort gemäß Flugschein nach Wahl des Fluggastes entweder auf dem ersten verfügbaren Flug oder zu einem späteren Zeitpunkt.

Zusätzlich zu der Wahlmöglichkeit hat der abgewiesene Fluggast einen Anspruch auf eine Mindestausgleichsleistung. Diese beträgt € 150,00 bei Flügen bis 3.500 km und € 300,00 bei Flügen über 3.500 km. Bietet RheinJet eine andere Beförderung zum Endziel mit einem anderen Flug an, der bei einer Flugverbindung bis zu 3.500 km höchstens zwei Stunden später als zur planmäßigen Ankunftszeit des ursprünglich gebuchten Fluges und bei Flugverbindungen von mehr als 3.500 km höchstens vier Stunden später ankommt, so sind die Beträge um 50 % gekürzt. Die Beträge sind begrenzt auf den Flugpreis zum Endziel. Die Entschädigung wird nach Wahl des Fluggastes in bar oder in Flugreisegutscheinen ausgezahlt.

Zusätzlich erstattet RheinJet dem abgewiesenen Fluggast ein Telefongespräch oder eine Telex-/Telefaxnachricht zum Bestimmungsort, Hotelkosten, falls eine oder mehrere zusätzliche Übernachtung(en) erforderlich ist (sind), und die Beförderung zwischen dem ersatzweise angebotenen und dem gebuchten Zielflughafen, wenn eine Stadt oder ein Gebiet von mehreren Flughäfen bedient wird. RheinJet stellt während der Wartezeit in angemessenem Umfang kostenlos Verpflegung.

RheinJet ist zur Zahlung einer Entschädigung nach diesen Vorschriften nicht verpflichtet, wenn der Fluggast auf dem betreffenden Flug kostenlos oder zu einem Niedrigtarif fliegt, der weder direkt noch indirekt für die Allgemeinheit gilt oder die Beförderung unterbleibt, weil es von RheinJet nicht zu vertretende Umstände erfordern, einen Flug zu verspäten, zu annullieren und umzuleiten, oder Umstände vorliegen, die RheinJet berechtigen, den Fluggast in Übereinstimmung mit diesen Beförderungsbedingungen sowie den einschlägigen Rechtsvorschriften von der Beförderung auszuschließen. Die Zahlung der Entschädigung lässt weitergehende Ansprüche des Fluggastes unberührt.

19.Haftung

Es gelten die in Deutschland gültigen Rechtsvorschriften in Verbindung mit dem Warschauer Abkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im internationel Luftverkehr festgelegten Regelungen in Bezug auf Schäden an Leib und Leben des Reisenden sowie seines
Gepäcks. Ausgenommen von Personenschäden ist die Fluggesellschaft nur für mittelbare oder Folgeschäden haftbar, wenn Sie grob fahrlässig oder vörsätzlich verursacht hat. Die Vorschriften des Warschauer Abkommens bleiben unberührt. Eine etwaige Gepäckreklamation ist direkt bei der Ankunft am Gepäckschalter vorzunehmen. Ansonsten ist die schriftliche Schadensreklamation innerhalb der im Warschauer Abkommen vorgesehenen Fristen an RheinJet GmbH, Am Hövel 9, 40667 Meerbusch, Deutschland zu senden. Im übrigen gelten die aufgeführten Hinweise auf Haftungsbeschränkungen

RheinJet wird sich gegenüber Schadenersatzansprüchen aus Tod, Körperverletzung oder sonstiger Gesundheitsbeschädigung eines Fluggastes nicht auf die Haftungsgrenzen gemäß Artikel 22 Absatz 1 des Warschauer Abkommens oder vergleichbarer nationaler Luftrechtsbestimmungen und bis zu einem Haftungsbetrag von 100.000 Sonderziehungsrechten (SZR) des Internationalen Währungsfonds nicht auf die Einwendungen gemäß Artikel 20 Absatz 1 des Warschauer Abkommens oder vergleichbarer nationaler Luftrechtsbestimmungen berufen.

Soweit im vorangegangenen Absatz nichts anderes bestimmt ist, gelten die Einwendungen aus den Warschauer Abkommen und dem anwendbaren nationalen Recht uneingeschränkt.
Bei Unfällen, bei denen ein Fluggast getötet, körperlich verletzt oder sonst gesundheitlich geschädigt wird, zahlt RheinJet unverzüglich, nicht später als 15 Tage nach der Feststellung der Identität der schadenersatzberechtigten natürlichen Personen einen Vorschuss zur Befriedigung der unmittelbaren wirtschaftlichen Bedürfnisse, und zwar im Verhältnis zur Schwere des Falles. Im Todesfall beläuft sich dieser Vorschuss mindestens auf einen 15.000 SZR entsprechenden Betrag in Euro je Fluggast. Der Vorschuss stellt keine Haftungsanerkennung durch RheinJet dar und kann mit den eventuell später aufgrund der Haftung der Fluggesellschaft gezahlten Beträgen verrechnet werden. Der Vorschuss ist nicht zurückzuzahlen, es sei denn, es handelt sich um Fälle des Mitverschuldens des Fluggastes oder um Fälle, in denen in der Folge nachgewiesen wird, dass die Personen, die den Vorschuss erhalten haben, den Schaden durch Fahrlässigkeit verursacht oder mitverursacht haben oder keinen Schadenersatzspruch hatten.

20. Sonstige Bestimmungen und Vereinbarungen

Diese Bedingungen gelten, soweit nicht in den einzelnen Verträgen individuelle Vereinbarungen getroffen werden. Es wird empfohlen, sich mündliche Nebenabreden schriftlich bestätigen zu lassen. Die uns zur Verfügung gestellten Daten werden im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertrages EDV-mäßig verarbeitet und gespeichert personenbezogene Daten werden entsprechend den nationalen Datenschutzgesetzen geschützt und RheinJet ausschließlich zu folgenden Zwecken überlassen: Vornahme von Reservierungen, Erwerb eines Flugscheins, Erwerb zusätzlicher Dienstleistungen und die Abwicklung des Zahlungsverkehrs; Entwicklung und Bereitstellung von Dienstleistungen, Erleichterung von Einreise- und Zollabfertigungsverfahren und Bereitstellung dieser Daten für Regierungsbehörden, die mit der gebuchten Reise in Verbindung stehen. Zu diesen Zwecken wird RheinJet gestattet, diese Daten zu erheben, zu speichern, zu nutzen und sie an eigene Geschäftsstellen, bevollmächtigte Vertreter, Regierungsbehörden, andere Fluggesellschaften bzw. an diejenigen, die die oben genannten Dienstleistungen bereitstellen, zu übermitteln. Offensichtliche Druck- und Rechenfehler berechtigen die Fluggesellschaft zur Anfechtung bzw. Korrektur des Vertrages. Für den Fall einer dadurch bedingten Preiserhöhung ist der Reiseteilnehmer berechtigt, innerhalb von 2 Wochen nach Erhalt der Reisebestätigung vom Vertrag zurückzutreten. Im kaufmännischen Verkehr ist Gerichtsstand Neuss. Im übrigen richtet sich der Gerichtsstand nach den gesetzlichen Bestimmungen. Sollte eine der vorgenannten Regelungen unwirksam sein, soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht davon berührt werden.

21. BedarfsStrecken

RheinJet bietet neben regulären Linienstrecken auch "BedarfsStrecken" an. Diese werden nur bei
entsprechender Buchungsfrequenz durchgeführt. Beim Zeitpunkt der Buchung erhält der Reisende
eine "vorläufige Buchungsbestätigung", welche nicht als Beförderungsvertrag gilt.
Diese bestätigt die Vormerkung eines Sitzplatzes und wird spätestens 14 Tage vor Abflug
durch eine "feste" Buchungsbestätigung ersetzt, sofern der Flug durchgeführt wird. Nur diese
gilt als Beförderungsvertrag und verpflichtet RheinJet zur Beförderung des Reisenden.
RheinJet verpflichtet sich, die Fluggäste spätestens 14 Tage vor Abflug darüber zu informieren, ob der vorgemerkte Flug durchgeführt wird. Sofern nicht, bietet RheinJet alternative Reisemöglichkeiten an und bucht diese auf Wunsch für den Fluggast.

22. Buchung & Buchungsangaben

Alle notwendigen Buchungsangaben sind vollständig und korrekt anzugeben. Die Richtigkeit der Angaben ist Vorraussetzung für den Abschluss des Beförderungsvertrages. Erst mit Erhalt der Vorläufigen Buchungsbestätigung ist ein "Bedarfs-Beförderungsvertrag" abgeschlossen.

Aktuelle Version vom 01.Januar 2009

 
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